Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Anwendung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalvermittlungen 

1.1 Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalvermittlungen (nachfolgend AGB) sind Grundlage und Bestandteil jeder Vermittlung von Personen zur Einstellung (nachfolgend Kandidaten)  durch Recruvida Personalvermittlung, Inhaber: Christian Hempel, Steiermärker Str. 3-5 in 70469 Stuttgart (nachfolgend Recruvida)  an einen Auftraggeber (nachfolgend Auftraggeber, einzeln oder zusammen mit Recruvida auch Vertragspartei(en)).  

1.2 Die Vertragsparteien bezwecken dem Grunde nach die Vermittlung  von Arbeitnehmern zur Begründung eines Arbeitsvertrages. Im  Rahmen dieser AGB steht der Abschluss eines Dienst-, Werk- oder  Handelsvertretervertrages, eines Gesellschaftsvertrages oder eines  sonstigen Vertrages, in dem eine Zusammenarbeit zwischen dem  Auftraggeber und dem Kandidaten geregelt wird, dem Abschluss eines Arbeitsvertrages gleich, auch wenn nur der Terminus „Arbeitsvertrag“ verwendet wird.  

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Sie gelten auch für sämtliche zu künftigen Aufträge, Erweiterungen und Änderung von Aufträgen,  auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 

1.4 Von diesen AGB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Bestandteil eines Auftrages, wenn und soweit sich Recruvida schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt.  

1.5 Aus Gründen der Einfachheit und besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text auf die geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet.  Sämtliche Rollenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung daher grundsätzlich für alle Geschlechter, ohne dass hiermit  eine Wertung verbunden ist. 

  1. Zustandekommen, Beendigung Inhalt von Vermittlungsverträgen 

2.1 Ein Personalvermittlungsvertrag unter Einbeziehung dieser AGB  kommt zwischen den Vertragsparteien zustande, wenn und sobald  der Auftraggeber einen entsprechenden Auftrag erteilt, gleich welcher Form, insbesondere wenn dieser Kandidatenprofile anfordert,  erhält und diese zur Kenntnis nimmt. Sollte innerhalb von 24 Stunden nach Versand der E-Mail keine Fehlermeldung über Nichtzugang bei Recruvida eingehen, so wird von einer erfolgreichen Übermittlung des Kandidatenprofils ausgegangen. 

2.2 Die wesentlichen Vertragskonditionen, wie Vermittlungsumfang und  Höhe der Vermittlungsprovision sollen in einem schriftlichen Personalvermittlungsvertrag vereinbart werden. Die Vertragsparteien  stimmen insoweit ein Anforderungs- und Stellenprofil für die Position  im Betrieb des Auftraggebers ab, für die Recruvida geeignete Kandidaten vermitteln soll, das als Anlage zum Vermittlungsvertrag genommen wird. 

2.3 Ein Personalvermittlungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung ei ner Frist von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf zumindest der Textform. 

  1. Verpflichtungen von Recruvida 

3.1 Recruvida verpflichtet sich, jeden Personalvermittlungsauftrag gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen und dem Auftraggeber nur solche Kandidaten zu präsentieren, die soweit ersichtlich, den Anforderungen entsprechen oder sich diesen annähern. Während der  

Dauer des Vermittlungsprozesses berichtet Recruvida dem Auftraggeber regelmäßig über den Fortgang seiner Aktivitäten. 3.2 Recruvida wird dem Auftraggeber nach Möglichkeit mehrere Kandidaten für eine zu besetzende Position zuleiten. 

  1. Grundsätze der Vermittlungsvergütung 

4.1 Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung ist erfolgsabhängig und  entsteht mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch den Kandidaten oder Arbeitsaufnahme, gleich ob auf der ursprünglich angedachten oder einer anderen Position, gleich zu welchen Konditionen, gleich ob befristet oder unbefristet.  

mit dem Kandidaten durch ein Unternehmen geschlossen wird, an  dem der Auftraggeber und/oder dessen Gesellschafter unmittelbar  oder mittelbar beteiligt sind oder mit diesem verbunden sind oder  diesem nahe stehen. Sie entsteht schließlich auch dann, wenn der  Auftraggeber das Kandidatenprofil ohne Zustimmung von Recruvida einem Dritten zugänglich macht und zwischen diesem und dem  Dritten ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. 

4.2 Der Vermittlungsvergütung entsteht auch, wenn der Arbeitsvertrag  mit dem Kandidaten durch ein Unternehmen geschlossen wird, an dem der Auftraggeber und/oder dessen Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind oder mit diesem verbunden sind oder diesem nahe stehen. Sie entsteht schließlich auch dann, wenn der Auftraggeber das Kandidatenprofil ohne Zustimmung von Recruvida einem Dritten zugänglich macht und zwischen diesem und dem Dritten ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. 

4.3 Der Vergütungsanspruch besteht auch dann weiter, wenn der Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten aus  irgendeinem Rechtsgrund, den Recruvida nicht zu vertreten hat,  nicht vollzogen und vor oder nach seinem Beginn aufgelöst, aufgehoben oder gekündigt wird. 

4.4 Wird zu einem Zeitpunkt nach Übersendung eines Kandidatenprofils ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, wird vermutet, dass dies auf Grund der Tätigkeiten von Recruvida erfolgt ist.  

4.5 Hatte sich ein von Recruvida vermittelter Kandidat innerhalb der  letzten sechs (6) Monate unabhängig von der Tätigkeit von Recruvida bei dem Auftraggeber beworben oder ist dem Auftraggeber von  einem anderen Unternehmen vorgeschlagen worden, ist der Auftraggeber verpflichtet, Recruvida unverzüglich, spätestens inner halb von sieben (7) Kalendertagen nach Erhalt des Kandidatenprofils von Recruvida hierüber in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall  erbringt Recruvida keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Kandidaten. Der Auftraggeber kann Recruvida jedoch beauftragen,  auch bezüglich dieses Kandidaten weiter zu arbeiten. Kommt es in  diesem Fall zur Einstellung des Kandidaten oder verletzt der Auftraggeber seine Anzeigepflichten nach dieser Ziff. 4.4, wird die Vermittlungsvergütung in voller Höhe fällig. 

4.6 Kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und einem  Kandidaten innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Beendigung des  jeweiligen Personalvermittlungsvertrages zustande, so wird die Vermittlungsvergütung dennoch in voller Höhe fällig. 

  1. Höhe der Vermittlungsvergütung 

5.1 Die Höhe der Vermittlungsvergütung beträgt 20 Prozent des vereinbarten Jahresbruttoentgelts des vermittelten Kandidaten beim Auftraggeber. 

5.2 Vermittlungsvergütungen sind geschuldet zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. 

5.3 Zum Jahresbruttoentgelt werden sämtliche Vergütungsbestandteile  hinzugerechnet, insbesondere erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Bestandteile. Erfolgsunabhängige Zulagen wie etwa geldwerte Vorteile, Sonderzahlungen, Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Die private Nutzung eines Dienstwagens fließt  monatlich mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises in die Bruttojahresvergütung ein. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen wie z.B. Boni, Provisionen, Tantiemen oder Gewinnanteile werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt. Sollten nicht  sämtliche Vergütungsbestandteile zum Zeitpunkt der Fälligkeit der  Provision ermittelt werden können, werden sich die Vertragsparteien auf einen Pauschalbetrag einigen, der bei der Ermittlung des  Vermittlungsvergütung zugrunde gelegt wird. 

5.4 Die Vermittlungsvergütung ist innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Rechnungsstellung durch Recruvida zahlungsfällig, frühestens zum Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten. 

  1. Sonstige Leistungen und Kosten 

6.1 Kosten für Inserate (Print- oder Onlinemedien) werden nur nach gesonderter Absprache berechnet. Die Rechnungsstellung dafür er folgt nach schriftlicher Freigabe des Angebotes durch den Auftraggeber. Die Zahlungsfrist beträgt sieben (7) Kalendertage nach  Rechnungsstellung.

6.2 Kosten, die dem Kandidaten im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen beim Auftraggeber entstehen und/oder von diesem geltend gemacht werden, sind vom Auftraggeber an Recruvida zu er statten. Diese Kosten sind unabhängig von dem tatsächlichen Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zu erstatten. Die Zahlungsfrist beträgt sieben (7) Werktage nach Rechnungsstellung. 

6.3 Sonderleistungen wie Eignungstests, Assessments, Arbeitsproben  und Reisekosten der Kandidaten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.  

  1. Informations- und Beteiligungspflicht des Auftraggebers, Vertragsstrafe 

7.1 Der Auftraggeber wird Recruvida alle zur Durchführung der Personalvermittlung erforderlichen Auskünfte, Daten und Unterlagen zur  Verfügung stellen. Insbesondere zählen dazu die detaillierte Positionsbeschreibung inklusive der beabsichtigten Vergütung sowie zusätzlicher Gehalts- und Entlohnungsbestandteile. 

7.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Recruvida unverzüglich über alle  Umstände zu informieren, die Auswirkungen auf die Vermittlungstätigkeit bzw. den Vermittlungsvertrag haben könnten. Hierzu zählen  insbesondere Änderungen der Stellenbeschreibung, der beabsichtigten Vergütung sowie der Fortbestand der Position. 

7.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, unverzüglich auf von Recruvida übersandte Kandidatenprofile zu reagieren und bei Eignung der  Kandidaten diese in Abstimmung mit Recruvida unverzüglich zu Interviews einzuladen. 

7.4 Es obliegt dem Auftraggeber, abschließend zu prüfen, ob der Kandidat über die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen für die Tätigkeit verfügt und den gesundheitlichen wie charakterlichen Anforderungen gerecht wird. Die Anforderungen des AGG sind dabei zu  beachten. 

7.5 Bei der Vermittlung eines ausländischen Arbeitnehmers, der der Arbeitsgenehmigungspflicht unterliegt, kann die Aufnahme der Tätigkeit erst nach erfolgter Genehmigung durch die zuständige Dienst stelle der Bundesagentur für Arbeit und erforderlichenfalls Vorliegen eines zur nichtselbstständigen Tätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels erfolgen. Der Auftraggeber hat die Erlangung der Genehmigung unverzüglich auf eigene Kosten zu betreiben. 

7.6 Der Auftraggeber hat innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach  Vertragsabschluss mit einem Kandidaten den Vertrag nebst allen  Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen Recruvida in Kopie vorzu legen. Wenn der Auftraggeber glaubhaft macht, dass aus betriebs internen Gründen eine Übersendung von Kopien nicht möglich ist,  hat Recruvida das Recht, in den Räumen des Auftraggebers in der  Personalabteilung die Arbeitsvertragsunterlagen einzusehen und  die erforderlichen Informationen für die Abrechnung hieraus zu entnehmen.  

Kommt der Auftraggeber keiner dieser Verpflichtungen auch nach  einer Mahnung von Recruvida ordnungsgemäß nach, hat Recruvida in jedem Fall einen Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung in  Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Jahresbruttovergütung. 

  1. Haftung 

8.1 Recruvida schuldet keinen Erfolg der Personalvermittlung. Das heißt,  wird die Stelle schlussendlich nicht besetzt, haftet Recruvida dafür  nicht. 

8.2 Recruvida übernimmt keine Haftung für die persönliche, körperliche,  charakterliche und fachliche Eignung eines aufgrund ihrer Vermittlung vom Auftraggeber ausgewählten Kandidaten.  

8.3 Vom Kandidaten abgegebene Erklärungen oder getätigte Handlungen sind weder vor noch nach Anstellung Recruvida zuzurechnen. Für Schäden und Kosten, die durch ein Fehlverhalten oder eine  Falschauskunft eines Kandidaten entstehen, ist eine Haftung von  Recruvida ausgeschlossen. 

8.4 Recruvida übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Kandidat die  vom Auftraggeber gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Kandidaten ist ausgeschlossen. 

8.5 Ein Anspruch auf Nachbesetzung besteht nicht. Das Risiko, dass  der Kandidat die Stelle tatsächlich nicht antritt oder der Arbeitsvertrag nach Antritt gekündigt wird, trägt allein der Auftraggeber. 

8.6 Im Übrigen richtet sich die Haftung von Recruvida nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei fahrlässig verursachten Schäden haftet Recruvida nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, je doch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle. Eine Haftung von Recruvida für mittelbare  

Schäden und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. 

8.7 Soweit Recruvida aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von  einem Kandidaten in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber Recruvida diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen inklusive Rechtsverfolgungskosten frei. 

  1. Geheimhaltung, Datenschutz 

9.1 Beide Vertragsparteien sind jeweils verpflichtet, über alle Daten und  Informationen, die sie über die andere Vertragspartei und/oder einen Kandidaten erhalten haben, absolutes Stillschweigen zu bewahren und diese insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben, so weit es nicht Gegenstand der Personalvermittlung ist. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsauftrages fort. 

9.2 Die Vertragsparteien erkennen an und bestätigen, dass jede Vertragspartei in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erbringung und dem Erhalt der Vermittlungsleistungen (Personalvermittlung) eigenständig als Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Gesetze agiert.  

Hierbei handelt es sich nicht um gemeinsam Verantwortliche im  Sinne des Artikels 26 DSGVO. Dies gilt auch für eine Datenverarbeitung, die Recruvida auf Aufforderung des Auftraggebers in dessen Systemumgebung eingibt.  

9.3 Der Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungssystemen/-programmen, die vom Auftraggeber für die Zusammenarbeit vorgegeben werden, ist vorab mit Recruvida abzustimmen.  

9.4 Jede Verlagerung der Datenverarbeitung in ein Drittland darf nur er folgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS GVO erfüllt sind sowie in Übereinstimmung mit den Bedingungen,  die die EU-Kommission und die deutschen Aufsichtsbehörden einer solchen Übertragung auferlegt haben, z. B. einen Vertrag unter Einbeziehung der EU-Standardvertragsklauseln in ihrer aktuellen Fassung.  

9.5 Die zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an  Dritte weitergegeben werden. Sie dienen ausschließlich zum Zweck  der Geschäftsbeziehung (Personalvermittlung) und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Nach Zweckerfüllung, Kündigung oder Ablauf des Einzelvertrages wird der Auftraggeber alle  personenbezogenen Daten unverzüglich sicher vernichten oder  elektronisch löschen, sofern dies nicht den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen widerspricht. Weiterhin gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 

  1. Schlussbestimmungen 

10.1 Erfüllungsort für die Leistungen und ausschließlicher Gerichtsstand  für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist, soweit zu lässig, Stuttgart. 

10.2 Für diese AGB und alle Vermittlungsverträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der IPR-Vorschriften des  deutschen Rechts.

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Personalvermittlung durch Recruvida Stand: Januar 2026 

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